I NAME UND SITZ DES VEREINS
Art. 1 Unter dem Namen «Püntenpächter-Verein Winterthur» besteht eine
parteipolitisch und konfessionell neutrale Vereinigung der Freizeitpflanzer
von Winterthur, gegründet 1917 (Art. 60 ZGB).
II VEREINSZWECK
Art. 2 Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
a) den Anbau von Gemüse, Beerenobst und Blumen zu fördern.
b) Übernahme von Pachtland und Förderung von Dauerpünten.
c) Veranstaltung von Kursen, Vorträgen und Exkursionen.
d) Zweckdienliche Freizeitgestaltung im Sinne der Erhaltung von Erholungsraum für Mitglieder und Interessenten.
III FINANZEN
Art. 3 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 4 Die Ausgaben des Vereins werden durch die Mitgliederbeiträge, Zinsen,
Pachtzinsen, allfällige Subventionen und Gönnerbeiträge bestritten. Die Mitglieder haften nicht für das Vereinsvermögen.
IV ORGANISATION
Art. 5 Das Wirkungsgebiet des Vereins ist in Reviere aufgeteilt. Für die Reviere
sind die Vereins-Statuten massgebend.
Art. 6 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Delegiertenversammlung
c) der Zentralvorstand
d) die Rechnungsprüfungskommission
e) der erweiterte Vorstand
f) die Präsidentenkonferenz
g) die Pachtlandkommission
h) die Revierversammlung
i) die Revierdelegiertenversammlung
k) die Reviervorstände
l) die Revisoren
Organigramme siehe Anhang A und B
A. Generalversammlung
Art. 7 Die im ersten Quartal jedes Jahres stattfindende ordentliche Generalversammlung
Die Einladung mit Traktandenliste wird jedem Mitglied persönlich zugestellt
oder in einem amtlichen Publikationsorgan bekanntgegeben. Über die Abhaltung einer ausserordentlichen Generalversammlung entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelsmehrheit oder ein Fünftel der Mitglieder mit Unterschriften bogen.wird vom Zentralvorstand einberufen und behandelt alle statutarischen Geschäfte.
Art. 8 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst.
Art. 9 Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Abnahme des Protokolls, der Jahresberichte, der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl des Zentralvorstandes.
c) Wahl der Rechnungsprüfungskommission.
d) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
e) Behandlung der Anträge, die dem Zentralpräsidenten mindestens 10
Tage vor der Generalversammlung schriftlich bekanntgegeben wurden.
f) Vorstellung des Bildungsprogrammes.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Gesamtvereins.
B. Delgiertenversammlung
Art. 10 Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus dem Zentralvorstand, der Rechnungsprüfungskommission, den Reviervorständen
und den Delegierten. Jedes Revier hat die Berechtigung, auf 50 Mitglieder
einen Delegierten zu entsenden.
Reste von über 26 Mitgliedern berechtigen zur Entsendung eines Delegierten.
Die Delegiertenversammlung wird vom Zentralvorstand einberufen.
Sie tritt nach Bedarf, mindestens einmal, spätestens 4 Wochen vor der
nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung
zusammen.
Art. 11 Die Aufgaben und Kompetenzen der Delegiertenversammlung sind:
a) Ausführung der ihr vom Zentralvorstand oder der Generalversammlung
überbundenen Geschäfte sowie Genehmigung von Statutenrevisionen.
b) Genehmigung der Berichte, Anträge und des Budgets zuhanden der
Generalversammlung.
c) Behandlung der Wahlvorschläge des Zentralvorstandes und der
Rechnungsprüfungskommission.
d) Festsetzung der Besoldung des Zentralvorstandes.
e) Festsetzung der ausserordentlichen Ausgabenkompetenz des Zentralvorstandes.
C. Zentralvorstand
Art. 12 Der Zentralvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern gleich
welchen Geschlechts.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
– Zentralpräsident
– Vizepräsident
– Zentralkassier
– Zentralaktuar
– Zentralpachtlandverwalter
– Beisitzer (eventuell)
Ämterkumulationen sind nicht gestattet.
Art. 13 Er wird bei steter Wiederwählbarkeit auf drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.
Zuhanden der ersten erweiterten Vorstandssitzung im neuen Püntenjahr
nach der ordentlichen Generalversammlung sind allfällige Rücktritte
schriftlich dem Zentralvorstand bekanntzugeben. Es dürfen gleichzeitig nur zwei Mitglieder zurücktreten.
Art. 14 a) Der Zentralpräsident beruft die Versammlungen und Sitzungen des
Zentralvereins ein. Er leitet die Sitzungen und Versammlungen,
nimmt Anregungen und Anträge entgegen. In Verbindung mit dem
Zentralpachtlandverwalter hat er bei wichtigen Pachtland- sowie
Vereinsangelegenheiten an den Beratungen teilzunehmen. Er unterzeichnet
mit dem Zentralaktuar die entsprechende Vereinskorrespondenz
nach aussen resp. mit dem Zentralpachtlandverwalter
die Pachtverträge des Gesamtvereins. An der ordentlichen Generalversammlung
erstattet er den schriftlichen Jahresbericht.
Die Zeichnungsberechtigung des Zentralvorstandes ist in jedem Fall
kollektiv zu zweit, d.h., Präsident/Vizepräsident mit Kassier für finanzielle
Geschäfte. Präsident/Vizepräsident mit Zentralpachtlandverwalter
betr. Pachtverträgen mit Landeigentümern. Präsident/Vizepräsident
mit Aktuar für alle übrige Korrespondenz nach aussen.
b) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Ihm können Spezialaufgaben zugeteilt werden.
c) Der Zentralkassier ist für die Rechnungsführung des Zentralvereins
verantwortlich. Er erstellt den Budgetvorschlag für das neue Jahr.
Er leitet die Kassiersitzungen. Der Zentralkassier ist verpflichtet,
jährlich auf den 31. Dezember unter Beigabe der Bilanz die Geschäftsrechnung
abzuschliessen.
Rechte und Pflichten sind in einem speziellen Kassierreglement
festgehalten (siehe Anhang C), das durch den Zentralvorstand erstellt wird.
d) Der Zentralaktuar besorgt sämtliche Vereinskorrespondenz des
Zentralvereins. Er führt Protokoll über sämtliche Sitzungen und Versammlungen
des Zentralvereins.
e) Der Zentralpachtlandverwalter bereinigt als einziger Verantwortlicher
des Zentralvereins die laufenden Geschäfte mit den Verpächtern. Er unterzeichnet alle Hauptpachtlandverträge zusammen mit dem Zentralpräsidenten. Er hat die Oberaufsicht über sämtliche unter Vertrag stehenden Pünten. Er leitet die Pachtlandsitzungen. Rechte und Pflichten sind in einem speziellen Pachtlandreglement festgehalten, das durch den Zentralvorstand erstellt wird (siehe Anhang D). Der Zentralpräsident und der Zentralpachtlandverwalter erlassen zusammen den Pachtvertrag ergänzende Vorschriften.
D. Rechnungsprüfungskommission
Art. 15 Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) besteht aus drei Mitgliedern
und einem Ersatz, der an den Prüfungen anwesend zu sein hat.
Sie wird von der Generalversammlung auf Antrag der Delegiertenversammlung
gewählt. Die RPK prüft das Rechnungswesen des Zentralvereins und hat der Generalversammlung hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Sie kann auf Antrag des Vorstandes unangemeldet die Kasse prüfen. Die
Kommission bestimmt ihren Obmann selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Die Mitglieder können wiedergewählt werden. Es darf gleichzeitig nur ein Mitglied zurücktreten. Ämterkumulationen mit Reviervorstandstätigkeiten sind nicht gestattet. Der Obmann der Rechnungsprüfungskommission steht den Revierrevisoren beratend zur Verfügung.
E. Erweiterter Vorstand
Art. 16 Die erweiterte Vorstands-Sitzung besteht aus den Mitgliedern des Zentralvorstandes
sowie je drei Reviervorstandsmitgliedern. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
Die Aufgaben und Kompetenzen des erweiterten Vorstandes sind:
a) Entgegennahme der Zwischenberichte des Zentralvorstandes.
b) Entgegennahme der Zwischenberichte der Reviere.
c) Anträge und Anregungen.
F. Präsidentenkonferenz
Art. 17 Die Präsidentenkonferenz setzt sich aus dem Zentralpräsidenten und
den Revierpräsidenten zusammen. Die Konferenz hat informativen
Charakter und dient dazu, wichtige Vorhaben im Verein auszulösen.
Das Protokoll führt der Zentralaktuar. Die Konferenz wird bei Bedarf
durch den Zentralpräsidenten einberufen.
G. Pachtlandkommission
Art. 18 Die Pachtlandkommission setzt sich aus dem Zentralpachtlandverwalter
und den Revierpachtlandverwaltern zusammen. Das Protokoll führt
der Zentralaktuar. Sie wird jährlich einmal oder nach Bedarf durch den
Zentralpachtlandverwalter einberufen.
Die Pachtlandkommission erstellt zuhanden der Liegenschaftenverwaltung
der Stadt ein mittelfristiges Budget über notwendige Aufwendungen in den Revieren. Die Einreichung des Budgets erfolgt durch den Zentralpachtlandverwalter.
H. Revierversammlung
Art. 19 Die im vierten Quartal jedes Jahres stattfindende ordentliche Revierversammlung
wird vom Reviervorstand einberufen und behandelt alle
statutarischen Geschäfte.
Die Einladung wird jedem Mitglied persönlich zugestellt. Über die Abhaltung
einer ausserordentlichen Revierversammlung entscheidet die
Revierdelegiertenversammlung mit Zweidrittelsmehrheit oder ein
Fünftel der Mitglieder.
Art. 20 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit durch die anwesenden
Mitglieder gefasst.
Art. 21 Der ordentlichen Revierversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Abnahme des Protokolls, der Jahresberichte und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Reviervorstandes.
b) Wahl des Reviervorstandes.
c) Wahl der Delegierten.
d) Wahl der Revisoren.
e) Behandlung der Anträge, die dem Revierpräsidenten mindestens 10 Tage vor der Revierversammlung schriftlich bekanntgegeben
wurden.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Reviers.
I. Revierdelegiertenversammlung
Art. 22 Die Revierdelegiertenversammlung setzt sich aus dem Reviervorstand
und den Delegierten des Reviers zusammen.
Die Revierdelegiertenversammlung wird vom Reviervorstand einberufen.
Sie tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal, 4 Wochen vor der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Revierversammlung zusammen.
Art. 23 Die Aufgaben und Kompetenzen der Revierdelegiertenversammlung
sind:
a) Ausführung der ihr vom Reviervorstand oder der Revierversammlung
überbundenen Geschäfte.
b) Vorbereitung der Revierversammlung.
c) Behandlung des Budgets für das folgende Jahr.
d) Behandlung der Wahlvorschläge des Reviervorstandes, der Revisoren und der Delegierten.
e) Entgegennahme des Reviervorstandsberichtes.
K. Reviervorstand
Art. 24 Der Reviervorstand besteht aus mindestens fünf Migliedern gleich welchen Geschlechts. Er setzt sich wie folgt zusammen:
– Revierpräsident
– Vizepräsident
– Revierkassier
– Revieraktuar
– Revierpachtlandverwalter
– Beisitzer (eventuell)
Ämterkumulationen sind nicht gestattet. Im Zweifelsfall entscheidet der Zentralvorstand über Übergangslösungen.
Er wird bei steter Wiederwählbarkeit auf drei Jahre von der Revierversammlung
gewählt. Zuhanden der Revierdelegiertenversammlung sind allfällige Rücktritte schriftlich dem Reviervorstand, mit gleichzeitiger Orientierung des Zentralvorstandes, bekanntzugeben. Es dürfen gleichzeitig nur zwei Mitglieder zurücktreten.
Art. 25 a) Der Revierpräsident beruft die Revierversammlung ein, leitet diese
und nimmt Anregungen und Anträge entgegen. Er unterzeichnet mit dem Revieraktuar rechtsgültig sämtliche Revierkorrespondenz sowie die Protokolle des Reviers. An der ordentlichen Revierversammlung erstattet er den schriftlichen Jahresbericht.
b) Der Vizepräsident vertritt den Revierpräsidenten im Verhinderungsfalle.
Ihm können Spezialaufgaben zugeteilt werden.
c) Der Revierkassier ist für die Rechnungsführung des Reviers verantwortlich.
Er erstellt den Budgetvorschlag für das neue Jahr. Der Revierkassier ist verpflichtet, jährlich auf den 30. September die Geschäftsrechnung
abzuschliessen. Rechte und Pflichten sind in
einem speziellen Kassierreglement festgehalten, das durch den
Zentralvorstand erstellt wird (siehe Anhang C).
d) Der Revieraktuar besorgt sämtliche Revierkorrespondenz. Er hat zusammen
mit dem Revierpräsidenten die rechtsverbindliche Unterschrift. Er führt Protokoll über sämtliche Sitzungen und Versammlungen des Reviers.
e) Der Revierpachtlandverwalter ist für die Vergabe der Pünten allein verantwortlich. Er unterzeichnet rechtsgültig mit dem Revierpräsidenten
die Pachtverträge. Er hat die Aufsicht über die Revierpünten. Rechte und Pflichten sind in einem speziellen Pachtlandreglement (siehe Anhang D) festgehalten, das durch den Zentralvorstand erstellt wird.
L. Revierdelegierte
Art. 26 Die Revierdelegierten sind Teil des erweiterten Reviervorstandes und
können für besondere Aufgaben zugezogen werden. Sie sind Verbindungspersonen zwischen Püntiker und Vorstand.
M. Revierrevisoren
Art. 27 Das Team besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatz. Sie werden
von der Revierversammlung gewählt. Die Revisoren prüfen die Rechnung des Reviers und haben hierüber an der Revierversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisoren bestimmen ihren Obmann selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Miglieder können wiedergewählt werden. Es darf gleichzeitig nur ein Mitglied zurücktreten.
V MITGLIEDER
Art. 28 a) Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern gleich
welchen Geschlechts.
b) Mitglied kann jedermann durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages werden. Ehrenmitgliedern wird der Mitgliederbeitrag erlassen.
c) Jedes Aktivmitglied kann zu Fronarbeiten, die im Interesse des Reviers liegen, aufgeboten werden. Bei Nichterfüllen der Fronarbeit ist eine Entschädigung zu zahlen, die durch die Pachtlandkommission zwingend jährlich neu festgesetzt wird.
d) Mitgliederbeiträge und Pachtzinse sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
e) Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, oder solche, die den Verein zu schädigen suchen, ihre Pünt vernachlässigen oder sich sonst eines Vergehens schuldig machen, können
nach vorhergehender, eingeschriebener Verwarnung durch den Reviervorstand
ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Miglied kann innert 10 Tagen an den Zentralvorstand
rekurrieren.
f) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich per 30. September, auf Ende des Kalenderjahres eingereicht werden. Bei vorzeitigem Austritt bestimmt der Revierpachtlandverwalter über Übernahmepreise, damit möglichst unverzüglich über eine Parzelle verfügt werden kann. Bei Austritten verfällt der Mitgliederbeitrag zugunsten des Vereins. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
g) Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Zentralvorstandes oder des Reviervorstandes durch die General- resp. Revierversammlung zu Ehrenmitgliedern des Gesamtvereins respektive des Reviers ernannt werden. Vorstandsmitglieder haben bei ihrem Rücktritt ein Anrecht auf eine Ehrung.
VI AUFLÖSUNG
Art. 29 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederzahl
auf 100 gesunken ist und 51% der Mitglieder durch Urabstimmung dies verlangen. In diesem Falle sind die Akten der Stadt Winterthur ins Archiv zu geben. Das Vereinsvermögen soll in die Verwaltung der Stadt Winterthur übergehen. Akten und Vermögen sind für einen sich später bildenden Verein mit gleicher Zielsetzung einzusetzen.
VII SCHIEDSGERICHT
Art. 30 a) Bei allfälligen Differenzen ist der Zentralvorstand letzte Rekursinstanz.
b) Vorstandsmitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen,
sind durch den zuständigen Vorstand sofort von ihren Funktionen
zu entheben.
c) Gerichtsstand ist ausschliesslich Winterthur.
VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31 Diese Statuten treten nach Annahme durch die Delegiertenversammlung
vom 28. Januar 1994 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Februar 1983.
Winterthur, den 28. Januar 1994
Der Zentralpräsident: Heinz Schärer
Die Zentralaktuarin: Ursula Tobler