logo

Püntenordnung (Reglement)

Püntenordnung des Püntenpächter-Vereins Winterthur
Diese Version ist gültig seit dem 1. März 2019. Eine neue Version ist in Arbeit und kommt 2021. Diese Regelment ist der Leitfaden für die Püntiker über ihre Rechte und Pflichten. Diese Püntordnung ist Vertragsbestandteil und jeder Püntiker/In sollte dieses Reglement einmal gelesen haben.

Die Püntenordnung regelt die Nutzung der durch den Püntenpächterverein Winterthur verwalteten Pünten.

Sie bezweckt:
a) die Erhaltung und Förderung von vielfältig strukturierten, familienfreundlichen Pünten mit einem hohen ökologischen und sozialen Wert.
b) die umweltschonende und naturnahe Nutzung der Pünten.
c) die gute Gestaltung von Bauten und Anlagen.
d) die gute Einordnung der Pünten in die Quartierumgebung.
e) den Schutz der Parzellenpächter sowie der Nachbarschaft vor übermässigen
Immissionen durch die Nutzung der Pünten.


Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Bestimmungen
2 Bewirtschaftung
3 Tiere und Artenvielfalt
4 Bepflanzung
5 Bauten
6 Unterhalt
7 Grill- und Kocheinrichtungen, offene Flammen
8 Tomatenhäuser und Treibbeete
9 Beerengestelle / Rankhilfen
10 Kompostierung, Entsorgung von Garten- und anderen Abfällen
11 Wasser / Abwasser
12 Vorschriften für Feuerungen
13 Parzelleneinfassungen
14 Motorfahrzeuge
15 Vermeidung von Lärm- und Lichtverschmutzung
16 Wege und Plätze
17 Schlussinformation

 A Pflanzordnung
 B Bauordnung


1 Allgemeine Bestimmungen
Als oberste Pflichten sind zu beachten:

• Gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfeleistungen.
• Gleichwertige Mitarbeit zur Erreichung von Gemeinschaftszielen.
• Erhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem Püntenareal.

Alle Pünten stehen grundsätzlich nur für den Eigengebrauch zur Verfügung;
eine gewerbsmässige Nutzung ist nicht erlaubt.
Den Anordnungen und Weisungen des Revierpachtlandverwalters ist Folge
zu leisten.
Personen dürfen in den Püntenhäuschen oder Anbauten nicht übernachten.
In Pünten darf nur Material gelagert werden, das im Zusammenhang mit
der zulässigen Nutzung der Pünten benötigt wird. Das Lagern von anderem
Material ist verboten.

2 Pachtland – Bewirtschaftung
Das Pachtland ist zweckentsprechend zu nutzen und in ertragsfähigem,
gesunden Zustand zu erhalten. Die Bewirtschaftung orientiert sich an den
anerkannten Grundsätzen des biologischen Gartenbaus. Sofern die erforderlichen
Kenntnisse fehlen, sind diese durch fachliche Weiterbildung zu
erwerben (Kurse, Literatur, Medien, etc.). Im biologischen Gartenbau gibt es
keine «Unkräuter». Wild- und Beikräuter dürfen die Naturpflanzen jedoch
nicht überwuchern und nicht zur «Hauptkultur» werden. Die Nachbarpünten
dürfen nicht übermässig durch Samenflug oder wuchernde, aggressive
Wildkräuter belastet werden.

Insbesondere sind die folgenden Mindestbestimmungen einzuhalten:
a) Der Boden ist schonend zu bearbeiten.
b) Zur Düngung und zur Bodenverbesserung wird Kompost, Pflanzenjauche,
Gründüngung und andere Düngemittel gemäss «Positivliste
Dünger, Erden, Pflanzenschutzmittel und Nützlinge für biologische
Kleingärten» vom FiBL empfohlen.
c) Eine Überdüngung der Böden ist zu vermeiden. Der Revierverantwortliche
kann Bodenanalysen veranlassen.
d) Der Pflanzenschutz hat in erster Linie durch vorbeugende Massnahmen
zu erfolgen. Bei starkem Schädlings- oder Krankheitsbefall dürfen nur für den biologischen Gartenbau zugelassene Hilfsstoffe gemäss «Positivliste Dünger, Erden, Pflanzenschutzmittel und Nützlinge für biologische Kleingärten» vom FiBL eingesetzt werden.
e) Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln auf chemisch-synthetischer Basis ist auf allen Flächen im Areal (Gärten, Wegen, Kiesplätzen, etc.) verboten.
f) Der Einsatz von Torf ist verboten.
g) Teichanlagen sind nicht gestattet.
Der unproduktive Teil der Pünt (Püntenhäuschen, Anbauten, Laubenvorbau,
Pergola, Sitzplatz und Rasen) darf nicht mehr als 1/3 der gesamten
Parzellengrösse, jedoch höchstens 40 m2 betragen.

3 Tiere und Artenvielfalt
Das Halten von Tieren jeglicher Art ist im Püntenareal verboten. Hunde sind innerhalb der Areale an der Leine zu halten, respektive zu führen. Die Halter sind verpflichtet, dauerndes Gebell zu unterbinden. Hundekot muss entsorgt werden.
Im Areal lebende Wildtiere wie Wildbienen, Vögel, Igel, Eidechsen, Tagfalter
und andere sind zu schonen und zu fördern.

4 Bepflanzung 
Es gilt die aktuelle Pflanzordnung. (Anhang A)

5 Bauten
Es gilt die aktuelle Bauordnung.  (Anhang B)
Sämtliche baulichen Änderungen sind bewilligungspflichtig. Der Revierpachtlandverwalter kann jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Anpassung von Bauten und Anlagen welche den Vorschriften widersprechen, sowie die Entfernung von Bauten und Anlagen die ohne Bewilligung erstellt wurden verlangen. Partyzelte oder Pavillons sind nicht zulässig. Der Altbestand wird bis Pachtende toleriert.

6 Unterhalt
Der laufende Unterhalt der Pünt und des Püntenhäuschens obliegt der Pächterschaft. Für gemietete Häuschen (ohne private Anbauten) wird Imprägnierungsmittel, Reparaturholz, eventuell benötigte Dachrinnen und
Dachziegel von der Pachtlandverwaltung zur Verfügung gestellt. Gemietete
Häuschen sind auf Anordnung der Pachtlandverwaltung hin, durch den
Pächter zu imprägnieren.

7 Grill- und Kocheinrichtungen, offene Flammen
Kocheinrichtungen sind so zu platzieren, dass Flucht- und Verkehrswege
nicht beeinträchtigt werden. Rechauds, Kocher und dergleichen sind auf
feuerfeste Unterlagen zu stellen. Zu brennbaren Materialien ist ein Abstand
von mindestens 0.5 m einzuhalten.
Je Häuschen ist maximal eine Flüssiggasflasche bis 10 kg Inhalt zugelassen.
Es dürfen nur Composite-Behälter (Kunststoff-Faserverbund-Werkstoffe)
zur Anwendung kommen. Der Pächter ist für die Sicherheit und die
regelmässige Überprüfung der Flüssiggasanlagen und deren Verbindungen,
durch eine konzessionierte Fachperson verantwortlich.
Feuerungsanlagen (Holzofen, Cheminée, etc.) im Häuschen oder in den
Bauten sind verboten.

8 Tomatenhäuser und Treibbeete
Pro Parzelle darf maximal ein Tomatenhaus aufgestellt werden. Die Höhe
ab gewachsenem Boden darf maximal 2.2 m, die maximale Grundfläche 10
m2 nicht überschreiten.
Treibbeete gelten nicht als Tomatenhaus, dürfen aber eine Höhe von 1 m
und eine Fläche von 3 m2 nicht überschreiten. Der Abstand zu allen Wegen muss mindestens 0.5 m betragen.
Eigenkonstruktionen sind ausschliesslich mit Holz zu erstellen. Feste, gemauerte oder betonierte Fundamentrahmen sind nicht zulässig. Für die Abdeckung sind nur Plexiglas, flache Hartkunststoffe, Skobalit Wellplatten oder verstärkte bzw. UV-beständige Plastikfolien erlaubt. Fensterglas oder Schaltafeln sind nicht gestattet. Defekte Plastikfolien sind umgehend zu entfernen.

9 Beerengestelle / Rankhilfen
Die Beerengestelle sind, falls eine Eigenkonstruktion, ausschliesslich mit
Holz zu erstellen. Ein minimaler Grenzabstand von 0.5 m zu Wegen und
den anderen Parzellen ist einzuhalten.

10 Kompostierung, Entsorgung von Garten- und anderen Abfällen
Gartenabraum (Gras, Laub, Stauden- / Strauchschnitt, etc.) ist auf der Pünt
oder auf Gemeinschaftskompostplätzen fachgerecht zu kompostieren.
Der Kompost ist auf den Pünten zu verwerten. Komposthaufen, Mistdepot
etc. sind abseits der Hauptwege und Bauten mit einem Abstand von mindestens 0.5 m anzulegen. Alle anderen Abfälle wie Bauschutt, Grillasche, Verpackungen etc. sind auf ordentlichem Wege der öffentlichen Entsorgung zu übergeben.
Das Deponieren oder Entsorgen von Material jeglicher Art auf Wegen,
Plätzen und sonstiger angrenzender Flächen (Wald, Böschungen, etc.) des
Püntenreviers ist untersagt.

11 Wasser / Abwasser
Mit dem Wasser ist jederzeit sparsam umzugehen. Für die Bewässerung ist
in erster Linie Regenwasser zu verwenden. Das Dachwasser von Püntenhaus
und Anbau muss in einem Regenwasserbehälter mit einem Volumen von mindestens 200 L gesammelt werden.
Das Giessen der Pünt mittels Wasserschlauch, Brause, Berieselungsanlagen
etc. oder direkt ab Wasserhahn ist verboten. Wasserschläuche dürfen nur
zum Auffüllen von Wasserbehältern verwendet werden.
Die Brunnentröge sind sauber zu halten. Es ist verboten Werkzeuge, Schuhe,
Gemüse sowie Grillgeschirr in den Brunnen zu reinigen. Nach der Wasserentnahme ist der Brunnentrog durch den Verbraucher wieder aufzufüllen und auf Dichtheit zu kontrollieren.
Die Brunnen sind abwechslungsweise von den Benützern zu leeren und zu reinigen. Es ist verboten Abwasch- und Schmutzwasser sowie Fäkalflüssigkeiten versickern zu lassen (geltendes Gewässerschutzgesetz GschG). Grillgeschirr ist
in Eimern oder zu Hause abzuwaschen. Das Abwaschwasser ist in Behältern
aufzufangen und über die WC-Anlage zu entsorgen. Private Wasseranschlüsse sind nicht erlaubt.

12 Vorschriften für Feuerungen
Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, auch in kleinen Mengen, ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und berechtigen
den Revierpachtlandverwalter zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages.
Für das Feuern in Cheminées, Pizzaöfen und Feuerstellen dürfen als Brennstoffe
nur naturbelassenes, trockenes Holz, Holzkohle sowie Gas verwendet
werden. Cheminées oder Pizzaöfen sind so zu bedienen, dass die Nachbarschaft
durch Rauch und Gerüche möglichst wenig belästigt wird. Feuerstellen
im und auf dem Boden sind untersagt.

13 Parzelleneinfassungen
Als Material sind ausschliesslich Holz oder Stellriemen zu verwenden.
Bleche aller Art und Kunststoffe sind ausdrücklich verboten. Zäune gleich
welcher Höhe sind nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung durch den Revierpachtlandverwalter gestattet.

14 Motorfahrzeuge
Das Befahren des Areals mit Motorfahrzeugen ist nur für schwere Materialtransporte und im Schritttempo gestattet. Das Parkieren innerhalb der Areale ist strikte untersagt.
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind Fahrten ins Areal nicht gestattet.
Beim Parkieren der Fahrzeuge ausserhalb der Areale sind diese so abzustellen,
dass keine Abgase direkt ins Pflanzland ausgestossen werden.

15 Vermeidung von Lärm- und Lichtverschmutzung
Es gelten die Vorschriften der allgemeinen Polizeiverordnung und der
Lärmschutzverordnung der Stadt Winterthur. Lampen und Leuchten (inkl.
Solarlampen) dürfen nur bei Anwesenheit der Pächter in Betrieb sein, um
eine Störung von lichtempfindlichen Tierarten zu vermeiden.

16 Wege und Plätze
Der Pächter ist für den Unterhalt der an seine Parzelle angrenzenden Wege
verantwortlich. Die Kies- und Plattenwege sind von Unkräutern zu säubern. Graswege sind regelmässig zu mähen. Einzelheiten regelt die Revierpachtlandverwaltung.

17 Schlussinformation
Die nachfolgende Bauordnung sowie die Pflanzordnung sind integrierte
Bestandteile der Püntenordnung. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung. Sie
ist Bestandteil des entsprechenden, unterschriebenen Pachtvertrages
und kann jederzeit den eventuellen Veränderungen angepasst respektive
ergänzt werden.


Anhang zur Püntordnung

A Pflanzordnung
Das Bepflanzen mit Obst, Gemüse, Beeren, Blumen, Sträuchern und
Gründüngung ist auf allen Parzellen erwünscht. Mehrjährige Monokulturen,
die mehr als 1/4 der gepachteten Parzelle beanspruchen, sind nicht zulässig.
Strauchbeeren sind mit einem minimalen Abstand von 1 m zu allen Grenzen
und Wegen anzupflanzen.
Einzelne Ziersträucher sind bis zu einer Höhe von 2 m erlaubt, sofern die
Nachbarparzelle nicht beeinträchtigt wird. Ein Grenzabstand von mindestens
1 m ist einzuhalten.
Zwergobstbäume sind bis zu einer Höhe von 3 m erlaubt, sofern die Nachbarparzelle
nicht beeinträchtigt wird. Ein Grenzabstand von mindestens 2 m ist einzuhalten.
Bäume und Sträucher müssen regelmässig gepflegt und geschnitten werden. Die Verpächterin kann die Beseitigung bestehender Sträucher und Bäume inklusive Wurzelwerk auf Pachtende oder wenn die Bewirtschaftung der Umgebung, insbesondere der benachbarten Parzelle, massiv eingeschränkt wird jederzeit verlangen.

Nicht erlaubte Bepflanzungen:
a) Hecken
b) Hoch- und Halbstammobstbäume
c) Holunder, Schilf und bambusartige Gewächse
d) Giftpflanzen (u. a. Stechpalmen, Eiben, Buchs, Thuja, Oleander,
Kirschlorbeer etc.)
e) Wald- und Wiesenbäume (auch Walnuss und Haselsträucher)
f) Problempflanzen: Invasive Neophyten, d. h. standortfremde, sich
stark ausbreitende Pflanzen (z.B. Ambrosia, Riesenbärenklau, Sommerflieder,
kanadische Goldrute, Kirschlorbeer, Japanknöterich, etc.) Problempflanzen dürfen nicht ausgesät, gepflanzt, vermehrt oder auf andere Weise verbreitet werden. Vorhandene oder von selbst aufkommende Problempflanzen sind vollständig zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen. Das gehäufte Auftreten von Problempflanzen ist der Stadt Winterthur, Immobilien, zu melden.
g) Wirtspflanzen von bedeutenden Pflanzenkrankheiten wie z. B.
Cotoneaster (Wirtspflanze für Feuerbrand) oder anfällige Wacholderarten
(Wirtspflanze für Birnengitterrost)


B Bauordnung
1. Durch die Stadt Winterthur bewilligungspflichtige Bauten
Grundsätzlich gilt die Wegleitung für den Bau von Püntenhäusern und geschlossenen Anbauten der Stadt Winterthur. Die entsprechenden kostenpflichtigen, städtichen Formulare sind bei der zuständigen Revierpachtlandverwaltug einzuholen.
a) Püntenhäuser
Die bauliche Grundfläche des Püntenhaus, inklusive aller geschlossenen
Anbauten, darf maximal 10 m2 nicht überschreiten.
b) Laubenvorbau
Die bauliche Grundfläche eines zumindest einseitig offenen Laubenvorbaus
darf maximal 10 m2 nicht überschreiten.

2. Durch die Pachtlandverwaltung bewilligungspflichtige Bauten
a) Cheminée
Pro Parzelle darf maximal ein Cheminée aufgestellt werden. Ein Cheminée im Laubenvorbau, Püntenhaus oder Anbau ist verboten. Die maximale Cheminée-Höhe darf handelsübliche Normen nicht überschreiten. Die Grundfläche, inklusive aller Zusatzbauten darf maximal 2 m2 betragen. Ein Abstand von Minimum 1 m zu brennbaren Materialien ist einzuhalten. Gemauerte Fundamentplatten und Aufbauten sind nicht gestattet. Element-Cheminée sind zu bevorzugen.
b) Pergola
Eine an die Bauten angebaute, nicht überdachte, zu allen Seiten offene Pergola von maximal 10 m2 ist zulässig. Als Baumaterial ist nur Holz erlaubt. Plachen, Zelte und Tücher etc. sind nicht gestattet.
c) Werkzeugkiste
Pro Parzelle ist eine Werkzeugkiste mit maximaler Höhe von 1.5 m und maximaler Grundfläche von 2 m2 zulässig.
d) Sichtschutzwand
Sichtschutzwände mit maximaler Höhe von 1.8 m sind zulässig.
e) Sonstigen Bauten

3. Allgemeine Bestimmungen für Bauten
Keine Seite der Bauten (Püntenhaus, Anbauten, Laubenvorbau und Sichtschutz)
darf insgesamt die Länge von 5 m überschreiten. Es darf nur eine zusammenhängende Baute (Püntenhaus, Anbauten, Laubenvorbau, Sichtschutzwand und Pergola) pro Pünt erstellt werden. Bauten sind auf Zementsockel zu stellen. Feste gemauerte und betonierte Fundamentrahmen sind nicht zulässig. Kunststoffe (Wellkunststoff), Plachen, Zelte und Tücher, Schaltafeln, Schilfmatten, Bleche sowie massive Bauteile aus Mauerwerk / Verputz oder Beton sind verboten. Eine thermische Isolation ist nicht zulässig.
Ein minimaler Grenzabstand von 0.5 m zu Wegen und den anderen Parzellen
ist einzuhalten.

4. Besondere Bestimmungen für Püntenhäuser und Laubenvorbau
Es sind nur Satteldächer mit minimaler Neigung von 18 % (18 cm Höhe auf
1 m Länge) gestattet. Für traufseitige Anbauten sind flachgeneigte Dächer
zulässig.
Die Firsthöhe darf 3.3 m ab gewachsenem Boden nicht überschreiten.
Der Dachvorstand darf auf allen Seiten 30 cm nicht überschreiten. Als Bedachung sind nur Ziegel, Dachpappe, asbestfreier Welleternit, Eternitschiefer
oder Wellbitumen gestattet.
Nur auf Laubenvorbauten sind Scobalit-Wellplatten gestattet. Solaranlagen (nicht integriert in der Dachfläche) von maximal 1.5 m2 sind zulässig. Parabol- und Satellitenspiegel sind verboten.

5. Seitenwände
Als Baumaterialien für die Seitenwände sind Holztäferungen und Holzbretter
(mit Leistenschirmen) zu verwenden. Schaltafeln und Glas sind verboten.

6 Farbton
Die Wahl des Farbtons und die Materialien müssen mit dem Hauptgebäude
farblich abgestimmt sein.

© ppv /Webmaster V1.1/2021